AG Göttingen - Beschluß vom 13.03.2000
74 IN 5/00

AG Göttingen - Beschluß vom 13.03.2000 (74 IN 5/00) - DRsp Nr. 2005/19686

AG Göttingen, Beschluß vom 13.03.2000 - Aktenzeichen 74 IN 5/00

DRsp Nr. 2005/19686

Gründe:

Die Antragsteller veräußerten mit notariellem Vertrag vom 19.02.1999 an die Antragsgegnerin ein Hausgrundstück zu einem Kaufpreis von 550.000,00 DM. Der Kaufpreis war fällig am 1. Oktober 1999. Nachdem der Kaufpreis nicht gezahlt wurde, ließen sich die Antragsteller eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen. Eine am 18.10.1999 von den Antragstellern ausgebrachte Pfändung aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der Hausbank der Antragsgegnerin blieb erfolglos. Die Antragsgegnerin ließen mit Anwaltschreiben vom 22. Oktober 1999 mitteilen, daß sie aufgrund der Kontopfändung zahlungsunfähig sei.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 07.01.2000 , bei Gericht eingegangen am 10.01.2000, haben die Antragsteller beantragt, über das Vermögen der Antragsgegnerin das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Zu dem am 14.01.2000 auf den 21.01.2000 anberaumten Anhörungstermin hat der Geschäftsführer der Antragsgegnerin mitgeteilt, daß er wegen einer auswärtigen Tagung nicht erscheinen könne. Unter dem 19.01.2000 hat die Antragsgegnerin Vollstreckungsgegenklage zum Landgericht Göttingen erhoben. Mit Beschluß vom 2. Februar 2000 ist die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde ohne Sicherheitsleistung gemäß § 769 ZPO vom Landgericht Göttingen eingestellt worden (4 O 23/00).