AG Göttingen - Beschluss vom 13.08.2005
74 IN 41/04
Fundstellen:
NZI 2006, 116
ZIV 2005, 504

AG Göttingen - Beschluss vom 13.08.2005 (74 IN 41/04) - DRsp Nr. 2005/19789

AG Göttingen, Beschluss vom 13.08.2005 - Aktenzeichen 74 IN 41/04

DRsp Nr. 2005/19789

1. Zahlt ein Schuldner über längere Zeit den Mietzins für Gewerberaum nicht, liegt keine eine Versagung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO begründende verzögerliche Insolvenzantragstellung vor, solange der Schuldner nicht aktiv, z. B. durch Täuschung, den Gläubiger von der Stellung eines Insolvenzantrages abhält. 2. Nimmt der Schuldner eine Berufstätigkeit in einem Staat mit anerkannt schlechtem Kommunikationsmöglichkeiten (hier: Irak) auf, liegt in der Nichtangabe der Adresse kein Verstoß gegen § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vor, solange er ohne Schwierigkeiten über seinen Verfahrensbevollmächtigten erreichbar ist.

Gründe:

I. Der Schuldner mietete im Jahre 1994 vom Gläubiger Gewerberaum in Göttingen. Dort betrieb er bis zum 30.06.2003 ein Restaurant. Im Frühjahr 2003 verhandelten die Parteien über eine Aufhebung des Vertragsverhältnisses. In der mit Wirkung zum 30.06.2003 geschlossenen Aufhebungsvereinbarung erkannte der Schuldner an, dem Gläubiger 31.175,76 EUR zu schulden. Der Schuldner stellte den Geschäftsbetrieb zum 30.06.2003 ein und übergab die Räume an einen Nachmieter; nach Aufgabe des Geschäftsbetriebes entstanden keine weiteren Verbindlichkeiten beim Gläubiger mehr.