I. Der Schuldner mietete im Jahre 1994 vom Gläubiger Gewerberaum in Göttingen. Dort betrieb er bis zum 30.06.2003 ein Restaurant. Im Frühjahr 2003 verhandelten die Parteien über eine Aufhebung des Vertragsverhältnisses. In der mit Wirkung zum 30.06.2003 geschlossenen Aufhebungsvereinbarung erkannte der Schuldner an, dem Gläubiger 31.175,76 EUR zu schulden. Der Schuldner stellte den Geschäftsbetrieb zum 30.06.2003 ein und übergab die Räume an einen Nachmieter; nach Aufgabe des Geschäftsbetriebes entstanden keine weiteren Verbindlichkeiten beim Gläubiger mehr.
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