AG Göttingen - Beschluss vom 13.10.1999
74 IK 26/99
Fundstellen:
KTS 2000, 389
NZI 2000, 34
ZInsO 1999, 652

AG Göttingen - Beschluss vom 13.10.1999 (74 IK 26/99) - DRsp Nr. 2005/19708

AG Göttingen, Beschluss vom 13.10.1999 - Aktenzeichen 74 IK 26/99

DRsp Nr. 2005/19708

Gründe:

Die Schuldnerin hat am 26.4.1999 wegen Zahlungsunfähgikeit einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt und zugleich beantragt, Einwendungen einzelner Gläubiger gegen den Schuldenbereinigungsplan gem. § 309 InsO zu ersetzen. Weiter hat sie Antrag auf Restschuldbefreiung (§ 287 InsO) gestellt. Auf ihren Antrag ist der Schuldnerin am 11.6.1999 für das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren (§§ 305 - 310 InsO) Prozesskostenhilfe bewilligt worden.

Es sind 18 Gläubiger vorhanden, deren Forderungen sich auf insgesamt ca. 965.000,-- DM belaufen. Die Forderung der Hauptgläubigerin ist mit 845.000,-- DM angegeben. Die Schuldnerin hat monatliche Ratenzahlungen von zur Zeit 0,00 DM (sog. Nullplan) angeboten. U. a. die Hauptgläubigerin hat dem Schuldenbereinigungsplan widersprochen. Die Schuldnerin hat mit Schreiben vom 29.9.1999 mitgeteilt, dass sie sich in Anbetracht ihrer Einkommensverhältnisse außerstande sieht, einen überarbeiteten Plan einzureichen.

A. Der Antrag der Schuldnerin auf Zustimmungsersetzung ist gem. § 309 Abs. 1 S. 1 InsO zurückzuweisen, da die widersprechende Hauptgläubigerin in mehr als die Hälfte der Forderungssumme hält.