AG Göttingen - Beschluß vom 13.11.2000
74 IK 60/99

AG Göttingen - Beschluß vom 13.11.2000 (74 IK 60/99) - DRsp Nr. 2005/19668

AG Göttingen, Beschluß vom 13.11.2000 - Aktenzeichen 74 IK 60/99

DRsp Nr. 2005/19668

Gründe:

Auf Antrag der Schuldnerin sind die Einwendungen der widersprechenden Gläubiger gem. § 309 Abs. 1 InsO durch eine gerichtliche Zustimmung zu ersetzen.

Die erforderliche Kopf- und Summenmehrheit liegt vor. Von den 14 Gläubigern haben vier Gläubiger widersprochen, die von der Gesamtforderung ca. 35 % halten.

Die Gläubiger Nr. 1, 2 und 10 haben ihre Ablehnung nicht begründet. Damit liegt die gem. § 309 InsO erforderliche Glaubhaftmachung nicht vor, die Einwendungen dieser Gläubiger sind unbeachtlich.

Auch die Einwendungen der Gläubigerin zu 5 sind unbeachtlich.

1. Zunächst verlangt die Gläubigerin Nr. 5), daß ihre Forderung unter Anrechnung der bisher erbrachten Zahlungen wieder auflebt, sofern die Schuldnerin die Vereinbarung nicht oder nicht fristgerecht einhält. Ziffer 6 des Schuldenbereinigungsplanes vom 30.11.1999 trägt dem Rechnung. Danach hat jeder Gläubiger die Möglichkeit, die weitere Abwicklung zu kündigen, wenn die Schuldnerin mit mehr als zwei aufeinanderfolgenden Raten in Verzug geraten ist und der Gläubiger erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt hat, daß er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist den Vergleich kündigen werde.