AG Göttingen - Beschluss vom 13.12.1999
74 IK 50/99

AG Göttingen - Beschluss vom 13.12.1999 (74 IK 50/99) - DRsp Nr. 2005/19696

AG Göttingen, Beschluss vom 13.12.1999 - Aktenzeichen 74 IK 50/99

DRsp Nr. 2005/19696

Gründe:

1. Nach Scheitern des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens ist dem Schuldner, der Restschuldbefreiung beantragt hat, für die Durchführung des vereinfachten Insolvenzverfahrens (§§ 311 - 314 InsO) Prozeßkostenhilfe zu bewilligen einschließlich der Vergütung des Treuhänders. Dies entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes, Beschluß vom 24. September 1999 (74 IK 23/99) und Beschluß vom 13. Oktober 1999 (74 IK 26/99 = ZInsO 1999, 652 = NZI 1999 Heft 12).

2. Hingegen kommt die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gemäß § 121 Abs. 2 ZPO für die Durchführung des vereinfachten Insolvenzverfahrens gemäß §§ 311 ff. InsO nicht in Betracht.

a) Die in § 4 InsO angeordnete entsprechende Anwendung u. a. der Vorschriften über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (§ 121 ZPO) gebietet die Beiordnung eines Rechtsanwaltes in der Regel nicht. Im eröffneten Verfahren stehen sich Schuldner und Gläubiger nicht als Gegner gegenüber. Vielmehr herrscht der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 5 InsO), das schuldnerische Vermögen wird vom Treuhänder gemäß §§ 80, 313 Abs. 1 InsO verwaltet (Beschluß vom 24. September 1999 - 74 IK 23/99 und Beschluß vom 13. Oktober 1999 (74 IK 26/99 = ZInsO 1999, 652, 654 = NZI 1999 Heft 12).