AG Göttingen - Beschluß vom 13.12.2000
74 IK 90/99

AG Göttingen - Beschluß vom 13.12.2000 (74 IK 90/99) - DRsp Nr. 2005/19660

AG Göttingen, Beschluß vom 13.12.2000 - Aktenzeichen 74 IK 90/99

DRsp Nr. 2005/19660

Gründe:

Das Insolvenzgericht hält die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zu 1) für nicht begründet, hilft ihr daher nicht ab und legt die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vor (§ 6 InsO).

Das Insolvenzgericht verbleibt bei seiner Auffassung, daß die Gläubigerin zu 1) durch den Schuldenbereinigungsplan wirtschaftlich nicht schlechter gestellt wird als bei Durchführung des Verfahrens, so daß ein Versagungsgrund gem. § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO nicht vorliegt (I.). Auch die Vorschrift des § 309 Abs. 3 InsO schließt die Prüfungskompetenz des Insolvenzgerichtes nicht aus (II.).

I. Die Gläubigerin zu 1) beruft sich darauf, daß sie am 25.07.1996 bei der Bundesanstalt für Arbeit ein Verrechnungsersuchen stellte und die BfA zur Verrechnung gem. §§ 51, 52 SGB I ermächtigte. Die Gläubigerin zu 1) vertritt die Ansicht, daß gem. § 94 InsO die Aufrechnung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens mindestens zwei Jahre bestehen bleibe. Da bei Annahme des Planes in dessen Rahmen die Aufrechnung nicht berücksichtigt wird, werde sie wirtschaftlich schlechter gestellt als bei Durchführung des Insolvenzverfahrens.