AG Göttingen - Beschluss vom 14.11.2006
71 N 90/94
Normen:
VergO § 12 ; KO § 88 ;

AG Göttingen - Beschluss vom 14.11.2006 (71 N 90/94) - DRsp Nr. 2007/10401

AG Göttingen, Beschluss vom 14.11.2006 - Aktenzeichen 71 N 90/94

DRsp Nr. 2007/10401

1. Die Berufung zum Ersatzmitglied eines Gläubigerausschusses unterliegt nicht der Verwirkung. 2. Das Konkurs(Insolvenz)gericht ist befugt, nach Ausscheiden eines Mitgliedes die Mitgliedschaft des Neumitgliedes festzustellen.

Normenkette:

VergO § 12 ; KO § 88 ;

Gründe:

Durch Beschluss vom 11.08.2006 ist das Gläubigerausschussmitglied X. entlassen worden. In der Gläubigerversammlung vom 21.03.1995 ist der Konkursgläubiger H. als Ersatzmitglied des Gläubigerausschusses berufen worden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift des Gerichts vom 21.03.1995 hat Herr H. die Wahl angenommen. Das Gesetz sieht keine Verwirkung (etwa durch Zeitablauf) der einmal erfolgten Wahl vor. Deshalb hat das Gericht keinen Zweifel am Eintritt der Ersatzmitgliedschaft.