AG Göttingen - Beschluss vom 14.12.2016
74 IK 352/16

AG Göttingen - Beschluss vom 14.12.2016 (74 IK 352/16) - DRsp Nr. 2016/20205

AG Göttingen, Beschluss vom 14.12.2016 - Aktenzeichen 74 IK 352/16

DRsp Nr. 2016/20205

1. Unter den Begriff der Geldstrafen i.S.d. § 302 Nr. 2 InsO fallen nicht die Verfahrenskosten. 2. Geldstrafen stehen der Stundung der Verfahrenskosten gem. § 4a InsO nicht entgegen, wenn der Schuldner bei wertender Betrachtung eine Chance für eine wirtschaftlichen Neustart erhält. 3. Eine gewichtige Bedeutung kommt der Höhe der Geldstrafe zu (Ergänzung zu AG Göttingen, Beschl. v. 14.10.2015 - 74 IN 181/15, ZinsO 2015, 2341 = NZI 2015, 946 = ZVI 2016, 460 = RPfleger 2016, 51 und 09.12.2015 - 71 IN 101/15, ZInsO 2016, 174 = NZI 2016, 142 = ZVI 2016, 126).

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des ...

wird heute um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2,3,11,16 ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet.

Dem Schuldner wird Stundung für das Eröffnungsverfahren und das eröffnete Verfahren bewilligt.

Aus der Insolvenzmasse sind vorweg zu begleichen die Gerichtskosten einschließlich der Vergütung des Insolvenzverwalters

Der Schuldner erlangt Restschuldbefreiung, wenn er den Obliegenheiten des § 295 InsO nachkommt und Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.

Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:

Rechtsanwalt ...

Gründe: