AG Göttingen - Beschluß vom 15.02.2000
74 IK 17/99

AG Göttingen - Beschluß vom 15.02.2000 (74 IK 17/99) - DRsp Nr. 2005/19692

AG Göttingen, Beschluß vom 15.02.2000 - Aktenzeichen 74 IK 17/99

DRsp Nr. 2005/19692

Gründe:

Der Schuldner hat am 16.02.1999 den Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt. Mit Beschluß vom 07.04.1999 ist dem Schuldner für das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren (§§ 305 - 310 InsO) Prozeßkostenhilfe bewilligt worden. Der überarbeitete Schuldenbereinigungsplan vom 16.09.1999 weist noch 13 Gläubiger auf. Die Gesamtforderung beläuft sich auf ca. 498.000,00 DM. Der Schuldner bietet eine Einmalzahlung in Höhe von 7.535,00 DM an.

Dem überarbeiteten Plan haben sechs Gläubiger widersprochen. Auf Antrag des Schuldners war die Zustimmung der widersprechenden Gläubiger gemäß § 309 InsO zu ersetzen.

Die erforderliche Kopf- und Summenmehrheit liegt vor. Von den 13 Gläubigern haben lediglich sechs Gläubiger widersprochen, die von der Forderung 43,33 % halten.

Die Gläubiger Nr. 1 und 3 haben ihre Ablehnung nicht begründet. Damit liegt die gemäß § 309 InsO erforderliche Glaubhaftmachung nicht vor, diese Einwendungen der Gläubiger sind unbeachtlich.

Die Gläubiger Nr. 6 und 8 berufen sich darauf, es sei nicht schlüssig, ob die Hinterlegungssumme als Insolvenzmasse mit im Plan berücksichtigt wurde. Im vorliegenden Verfahren sind aber Beträge nicht hinterlegt worden, so daß auch diese Einwendungen unbeachtlich sind.