AG Göttingen - Beschluss vom 15.11.1999
74 IK 42/99

AG Göttingen - Beschluss vom 15.11.1999 (74 IK 42/99) - DRsp Nr. 2005/19706

AG Göttingen, Beschluss vom 15.11.1999 - Aktenzeichen 74 IK 42/99

DRsp Nr. 2005/19706

Gründe:

Die - dem Schuldenbereinigungsplan nicht widersprechende - Gläubigerin Nr. 5 hat gegen den Schuldner am 7.5.1999 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt (74 IN 99/99 AG Göttingen). Der Schuldner hat im Verlaufe des Verfahrens mit Anwaltschriftsatz vom 30.6.1999 die Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens beantragt. Nachdem der Schuldner am 23.9.1999 einen überarbeiteten Schuldenbereinigungsplan vorgelegt hat, hat das Gericht dem Schuldner mit Beschluss vom 28.9.1999 für das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren (§§ 305 - 310 InsO) Prozesskostenhilfe bewilligt und den ihn als Verfahrensbevollmächtigten vertretenen Rechtsanwalt beigeordnet. In dem Beschluss vom 28.9. 1999 hat das Gericht näher ausgeführt, dass im vorliegenden Fall eines Gläubigerantrages mit anschließendem Antrag des Schuldners auf Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens eine Bescheinigung über einen gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuch (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) nicht erforderlich ist.