AG Göttingen - Beschluss vom 16.10.2000
74 IK 94/00

AG Göttingen - Beschluss vom 16.10.2000 (74 IK 94/00) - DRsp Nr. 2005/19672

AG Göttingen, Beschluss vom 16.10.2000 - Aktenzeichen 74 IK 94/00

DRsp Nr. 2005/19672

Gründe:

Auf Antrag des Schuldners sind die Einwendungen widersprechender Gläubiger gem. § 309 InsO zu ersetzen. Die gem. § 309 Abs. 1 S. 1 InsO erforderliche Kopf- und Summenmehrheit liegt vor. Von 31 Gläubigern haben lediglich neun Gläubiger widersprochen, die von der Gesamtforderung ca. 11,5 % halten.

Die Gläubiger Nr. 9, Nr. 10, Nr. 21, Nr. 23, Nr. 25 und Nr. 29 haben ihre Einwendungen nicht begründet. Damit mangelt es an der erforderlichen Glaubhaftmachung (§ 309 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 InsO). Der Vortrag ist unbeachtlich.

Die übrigen Gläubiger berufen sich auf eine höhere Forderung als in dem vom Schuldner vorgelegten Verzeichnis angegeben, und zwar wie folgt:

Gläubiger Nr. 13 - 2.031,34 DM statt 1.672,40 DM, Differenzbetrag 358,94 DM,

Gläubiger Nr. 24 - 457,58 DM statt 442,32 DM, Differenzbetrag 15,26 DM,

Gläubiger Nr. 30 - 1.637,50 DM statt 1.563,20 DM, Differenzbetrag 74,30 DM.

Diese Abweichungen stehen jedoch einer Zustimmungsersetzung nicht gem.

§ 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Abs. 3 InsO entgegen. Eine mathematisch genaue Anteilsberechnung ist nämlich nicht erforderlich, z. B. Beschluß AG Göttingen vom 25.02.2000, 74 IK 60/99, ZInsO 2000, 233.