AG Göttingen - Beschluss vom 17.01.2006
71 IN 57/03
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 ;
Fundstellen:
InVo 2006, 236
ZInsO 2006, 168
ZVI 2006, 163

AG Göttingen - Beschluss vom 17.01.2006 (71 IN 57/03) - DRsp Nr. 2006/7093

AG Göttingen, Beschluss vom 17.01.2006 - Aktenzeichen 71 IN 57/03

DRsp Nr. 2006/7093

»Wird eine Bürgschaftsverpflichtung des Schuldners erst drei Monate nach Verfahrenseröffnung fällig gestellt, kann es an grober Fahrlässigkeit iSd § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO fehlen, wenn sich das Insolvenzgericht bei einem Eigenantrag mit der Angabe der Summe der Gesamtverbindlichkeiten begnügt hat und der Gläubiger vom Schuldner nicht benannt wird.«

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 ;

Gründe:

I. Die Gläubigerin, eine Geschäftsbank, beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, weil dieser eine betragsmäßig beschränkte Bürgschaft über DM 200.000 (EUR 102.258,38) verschwiegen hat.

Mit Erklärung vom 29.08.2001 stellte der Schuldner der Gläubigerin zur Sicherung ihrer Ansprüche in seiner Eigenschaft als Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH die benannte Bürgschaft zur Verfügung. Die Gläubigerin stellte die Bürgschaft zum 12.06.2003 fällig.