Mit Schreiben vom 21.01.1999 hat die Gläubigerin wegen titulierter rückständiger Lohnforderungen nach vergeblicher Einzelzwangsvollstreckung die Eröffung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beantragt. Schriftlich hat sich der Schuldner nicht geäußert. Mit Beschluß vom 22.3.1999 ist Herr Rechtsanwalt Wegener beauftragt worden, ein Sachverständigengutachten zu erstellen. Weiter ist gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO die Einstellung von Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen angeordnet worden. Trotz mehrfacher Aufforderung und Anberaumung eines Anhörungstermines hat der Schuldner zunächst keine Unterlagen vorgelegt. Im 1. Besprechungstermin am 04.05.1999 beim Sachverständigen hat sich ergeben, dass neben Immobilienvermögen des Schuldners auch nicht unerhebliche Forderungen bestehen sollen, die möglicherweise derzeit von einer in der Schweiz ansässigen Firma eingezogen werden.
Mit Schreiben vom 06.05.1999 hat der Sachverständige angeregt, dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot aufzuerlegen.
Gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2, 1. Halbs. InsO war dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot aufzuerlegen zur Sicherung der Masse.
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