AG Göttingen - Beschluss vom 17.11.1999
74 IK 38/99
Fundstellen:
KTS 2000, 390

AG Göttingen - Beschluss vom 17.11.1999 (74 IK 38/99) - DRsp Nr. 2005/19705

AG Göttingen, Beschluss vom 17.11.1999 - Aktenzeichen 74 IK 38/99

DRsp Nr. 2005/19705

Gründe:

Der Schuldner hat am 28. 6. 1999 wegen Zahlungsunfähigkeit einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt und zugleich beantragt, Einwendungen einzelner Gläubiger gegen den Schuldenbereinigungsplan gem. § 309 InsO zu ersetzen. Das Scheitern des am 22.4.1999 endgültig gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuches war nachgewiesen durch eine Bescheinigung des Diakonischen Werkes N. Auf Antrag des Schuldners ist ihm am 7.9.1999 für das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt worden.

Das Gläubigerverzeichnis weist 8 Gläubiger auf. Die Hauptforderungen belaufen sich auf ca. 45.000,00 DM. Der Schuldner hat angeboten, für die Dauer von 60 Monaten u.a. seinen pfändbaren Einkommensanteil an die Gläubiger auszukehren. Den derzeit pfändbaren Betrag i. H. von 31,50 DM hat er auf 75,00 DM aufgestockt. Die Regulierungsquote liegt bei ca. 10 %.

Von den 8 Gläubigern haben die Annahme des Schuldenbereinigungsplanes 3 Gläubiger jeweils mit der Begründung abgelehnt, ihre Forderung sei zu niedrig angegeben.

Auf Antrag des Schuldners war gemäß § 309 InsO die Zustimmung der 3 Gläubiger zu ersetzen. Die erforderlichen Voraussetzungen liegen vor.