AG Göttingen - Beschluß vom 17.11.2000
74 IK 57/00

AG Göttingen - Beschluß vom 17.11.2000 (74 IK 57/00) - DRsp Nr. 2005/19667

AG Göttingen, Beschluß vom 17.11.2000 - Aktenzeichen 74 IK 57/00

DRsp Nr. 2005/19667

Gründe:

Auf Antrag des Schuldners ist die Einwendung des widersprechenden Gläubigers gem. § 309 InsO zu ersetzen. Die erforderliche Kopf- und Summenmehrheit liegt vor. Von drei Gläubigern hat lediglich ein Gläubiger widersprochen, der von der Gesamtforderung 13,45 % hält.

Die Gläubiger zu 3) berufen sich zunächst darauf, daß verauslagte Gerichtskosten in Höhe von 660,00 DM seit dem 08.03.2000 mit 4 % zu verzinsen sind. Eine mathematisch genaue Anteilsberechnung ist jedoch nicht gefordert. Es handelt sich um eine unerhebliche Abweichung, die einer Zustimmungsersetzung gem. § 309 InsO nicht entgegensteht.