AG Göttingen - Beschluss vom 17.12.1999
74 IK 32/99

AG Göttingen - Beschluss vom 17.12.1999 (74 IK 32/99) - DRsp Nr. 2005/19695

AG Göttingen, Beschluss vom 17.12.1999 - Aktenzeichen 74 IK 32/99

DRsp Nr. 2005/19695

Gründe:

Die Schuldnerin hat am 10.5.1999 wegen Zahlungsunfähigkeit einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gestellt und zugleich Restschuldbefreiung (§ 287 InsO) beantragt. Der Antrag der Schuldnerin auf Ersetzung der Einwendungen einzelner gegen den Schuldenbereinigungsplan gem. § 309 InsO ist mit inzwischen rechtskräftigen Beschluss vom 15.11.1999 zurückgewiesen worden, da weniger als die Hälfte der Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan zugestimmt haben.

Das Verfahren über den Insolvenzeröffnungsantrag ist deshalb gem. § 311 InsO wieder aufgenommen worden. Der Schuldnerin ist für das vereinfachte Insolvenzverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor.

1) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes kann für die Durchführung des vereinfachten Insolvenzverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt werden einschließlich der Vergütung des Treuhänders (Beschluss vom 13.10.1999 - 74 IK 26/99 ZInsO 1999, 652 = NZI 2000 Heft 1).

2) Die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin steht zur Überzeugung des Gerichtes fest aufgrund des Vermögensverzeichnisses, des Gläubigerverzeichnisses und der die Forderungshöhe bestätigenden Stellungnahmen der Gläubiger.