AG Göttingen - Beschluß vom 18.11.2000
74 IK 45/00

AG Göttingen - Beschluß vom 18.11.2000 (74 IK 45/00) - DRsp Nr. 2005/19666

AG Göttingen, Beschluß vom 18.11.2000 - Aktenzeichen 74 IK 45/00

DRsp Nr. 2005/19666

Gründe:

Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 15. Dezember 1999 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beantragt wegen Abgabenrückständen in Höhe von ca. 123.000,00 DM. Das Verfahren ist als IN-Verfahren eingetragen worden. Unter dem 21.12.1999 ist ein Anhörungstermin anberaumt worden. Dem Schuldner ist u. a. das Merkblatt Verbraucherinsolvenzverfahren übersandt worden. In dem Merkblatt werden die Schuldner u. a. darauf hingewiesen, daß bei Antragstellung durch Gläubiger sie selber zur Antragstellung auf Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens berechtigt sind. Der vom Gericht eingesetzte Sachverständige kommt im Gutachten vom 10.03.2000 zu dem Ergebnis, daß sich die freie Masse auf 11.659,29 DM beläuft. Weiter heißt es in dem Gutachten, daß der Schuldner seine Verbindlichkeiten wie folgt mitteilte:

"Finanzamt N. 123.589,36 DM

Kreissparkasse N ca. 16.000,00 DM

AOK N ca. 4.500,00 DM

Steuerbüro H. ca. 3.000,00 DM

insgesamt: 147.89,36 DM."