AG Göttingen - Beschluss vom 18.12.2002 74 IK 107/01
Fundstellen:
NZI 2003, 106
ZInsO 2003, 41
AG Göttingen - Beschluss vom 18.12.2002 (74 IK 107/01) - DRsp Nr. 2005/19739
AG Göttingen, Beschluss vom 18.12.2002 - Aktenzeichen 74 IK 107/01
DRsp Nr. 2005/19739
1. Die Nichtangabe eines Gläubigers erfüllt den objektiven Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 6InsO auch dann, wenn der Schuldner sich lediglich als Mitdarlehensnehmer für seinen Ehegatten verpflichtet hat und der Ehegatte die laufenden Ratenzahlungsverpflichtungen erbringt.2. Weist der Schuldner auf die bestehende Verpflichtung jedoch an anderer Stelle (hier Prozesskostenhilfeantragsformular) hin, kann es an den subjektiven Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 6 (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) fehlen.
Gründe:
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