AG Göttingen - Beschluss vom 18.12.2006
74 IN 223/06
Normen:
InsVV § 11 ;

AG Göttingen - Beschluss vom 18.12.2006 (74 IN 223/06) - DRsp Nr. 2007/10408

AG Göttingen, Beschluss vom 18.12.2006 - Aktenzeichen 74 IN 223/06

DRsp Nr. 2007/10408

1. In die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters sind Ansprüche aus Insolvenzanfechtung einzubeziehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der vorläufige Verwalter eine Tätigkeit in nennenswerten oder erheblichen Umfang entfaltet hat. 2. Entgegen die Rechtsprechung des BGH (ZInsO 2004, 672 = ZIP 2004, 1653 mit ablehnender Anmerkung Keller = NZI 2004, 444; BGH ZInsO 2006, 143 = ZIP 2006, 625) kommt nicht nur die Gewährung eines Zuschlages in Betracht.

Normenkette:

InsVV § 11 ;

Gründe:

I. Der jetzige Insolvenzverwalter war vom 14.07.2006 bis zur Eröffnung des Verfahrens am 31.08.2006 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Am 17.11.2006 hat er die Festsetzung für seine Tätigkeit als Sachverständiger (7 Stunden á 65 EUR) und für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter beantragt. Das in Bezug genommene, am 30.10.2006 zu den Akten gegebene Verzeichnis der Vermögensgegenstände nach § 151 InsO über 42.098, 86 EUR weist auch Anfechtungsansprüche in Höhe von 5.500 EUR gegenüber dem Finanzamt Göttingen aus.