Die anwaltlich vertretene Schuldnerin hat am 23.06.1999 wegen Zahlungsunfähigkeit einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt und zugleich einen Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung gestellt. Weiter hat sie beantragt, ihr Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Das Gericht hat Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gem. §§ 306 Abs. 2, 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO untersagt und den Gläubigern zur Stellungnahme zum Prozeßkostenhilfeantrag ein Frist von vier Wochen gesetzt.
Das Vermögensverzeichnis weist nicht aus, daß die Schuldnerin Rechte an Grundstücken hat. Gläubiger haben mit Schreiben vom 27.08.1999 und 30.08.1999 darauf hingewiesen, daß die Schuldnerin Mitberechtigte an zwei im Grundbuch eingetragenen Erbbaurechten ist. Ein weiterer Gläubiger hat darauf mit Schreiben vom 06.09.1999 hingewiesen.
Die Schuldnerin hat weder zu den Schreiben der Gläubiger von 27.08. und 30.08.1999 noch zu dem weiteren Gläubigerschreiben vom 06.09.1999 Stellung genommen trotz Fristsetzung bis zum 30.10.1999 unter Hinweis darauf, daß danach nach Aktenlage entschieden wird.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig ist (§ 4 InsO i. V. m. § 114 ZPO).
I. Bisherige Rechtsprechung des AG Göttingen
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