AG Göttingen - Beschluß vom 20.06.2001
74 IK 87/01
Fundstellen:
InVo 2001, 413
ZInsO 2001, 864

AG Göttingen - Beschluß vom 20.06.2001 (74 IK 87/01) - DRsp Nr. 2005/19726

AG Göttingen, Beschluß vom 20.06.2001 - Aktenzeichen 74 IK 87/01

DRsp Nr. 2005/19726

1. Wird nach Verfahrensbeendigung durch Rücknahmefiktion gem. § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO wegen unzutreffenden Gläubigerverzeichnisses einem neuen Verfahren ein Gläubiger angegeben, der keine Forderung mehr hat, kommt eine Abweisung des Antrages gem. § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO nicht in Betracht. 2. Ein Prozeßkostenhilfeantrag kann in diesem Fall wegen Mutwilligkeit (§ 4 InsO i. V. m. § 114 ZPO) zurückgewiesen werden (im Anschluß an AG Göttingen NZI 2000, 92 = ZInsO 1999, 724 LS). Die Zurückweisung erfolgt nicht für das gesamte Verfahren, sondern nur für den Verfahrensabschnitt des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens gem. §§ 305 - 310 InsO.

Gründe:

Der Schuldner hat mit Antrag vom 04.03.2001 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt. Nach den Angaben des Schuldners soll im Falle der Versagung von Prozeßkostenhilfe das Verfahren in jedem Fall durchgeführt werden. In der von einem Anwalt aus Trier ausgestellten Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches (§ Abs. Nr. ) ist u. a. ausgeführt, daß sechs Gläubiger dem Vergleichsvorschlag widersprochen und sieben Gläubiger auf das Angebot nicht reagiert haben. Weiter heißt es: "Zu beachten ist: sieben Gläubiger haben auf ihre Forderungen verzichtet. Kopien der Schreiben sind beigefügt."