AG Göttingen - Beschluß vom 20.11.1999
74 IK 23/99

AG Göttingen - Beschluß vom 20.11.1999 (74 IK 23/99) - DRsp Nr. 2005/19703

AG Göttingen, Beschluß vom 20.11.1999 - Aktenzeichen 74 IK 23/99

DRsp Nr. 2005/19703

Gründe:

Das Gericht hat im Beschluß vom 24.09.1999 u. a. den Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens (§§ 305 - 310 InsO) mangels Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen (§ 4 InsO i. V. m. § 114 Satz 1, § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO) zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 29.10.1999 hat der Schuldner dagegen Beschwerde einlegen lassen unter Hinweis auf seine geänderten persönlichen Verhältnisse.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Der Schuldner hat am 02.07.1999 geheiratet. Seine 22 jährige Ehefrau ist nicht erwerbstätig und erhält gegenwärtig Arbeitslosenhilfe von monatlich 260,00 DM und Kindergeld von monatlich 280,00 DM. Der Nettoverdienst des Schuldners beläuft sich auf nunmehr monatlich 1.684,20 DM. Der Schuldner vertritt die Auffassung, aufgrund der Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Ehefrau sei nach der Tabelle zu § 850 c ZPO lediglich ein Betrag von monatlich 1,50 DM pfändbar.

Auch die geänderten Einkommensverhältnisse des Schuldners führen nicht dazu, daß ihm für die Durchführung des vereinfachten Insolvenzverfahrens (§§ 311 - 314 InsO) Prozeßkostenhilfe zu bewilligen ist.