AG Göttingen - Beschluß vom 21.02.2000
74 IK 88/99

AG Göttingen - Beschluß vom 21.02.2000 (74 IK 88/99) - DRsp Nr. 2005/19691

AG Göttingen, Beschluß vom 21.02.2000 - Aktenzeichen 74 IK 88/99

DRsp Nr. 2005/19691

Gründe:

Die Schuldnerin hat gegenüber zwei Gläubigern Verpflichtungen in Höhe von insgesamt ca. 160.000,00 DM. Die Schuldnerin, die Arbeitslosenhilfe bezieht, hat auf die Dauer von fünf Jahren eine wöchentliche Zahlung in Höhe von insgesamt 160,00 DM angeboten. Weiter hat die Schuldnerin Anträge auf Ersetzung der Zustimmung widersprechender Gläubiger sowie Restschuldbefreiung gestellt. Im PKH-Anhörungsverfahren hat die Gläubigerin zu 2), deren Forderung sich auf ca. 156.000,00 DM beläuft, dem Plan widersprochen.

1. Das Insolvenzgericht hat der Schuldnerin Prozeßkostenhilfe (PKH) bewilligt. Eine Annahme des Planes im Wege der Zustimmungsersetzung kommt nicht in Betracht. Dies steht jedoch der Bewilligung von PKH für das Schuldenbereinigungsplanverfahren (§§ 305 ff. InsO) nicht entgegen. Eine Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht gemäß § 114 Satz 1 ZPO finden nämlich nicht statt, da das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren nur einen notwendigen Zwischenschritt auf dem Weg zur Restschuldbefreiung darstellt (AG Göttingen NZI 1999, 124 f.; FK-InsO/Kothe § 310 Randzeichen 19).

2. Die Voraussetzungen für eine Ersetzung der Zustimmung der widersprechenden Gläubiger liegen nicht vor.