AG Göttingen - Beschluß vom 21.04.2001
74 IK 17/01
Fundstellen:
InVo 2001, 411

AG Göttingen - Beschluß vom 21.04.2001 (74 IK 17/01) - DRsp Nr. 2005/19730

AG Göttingen, Beschluß vom 21.04.2001 - Aktenzeichen 74 IK 17/01

DRsp Nr. 2005/19730

Gründe:

Auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage ist das Amtsgericht Göttingen weiter der Auffassung, daß es örtlich unzuständig ist.

Gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO ist örtlich zuständig ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Bei natürlichen Personen, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit (mehr) ausüben, bestimmt sich der allgemeine Gerichtsstand nach § 13 ZPO i.V.m. §§ 7 - 11 BGB. § 7 Abs. 1 BGB bestimmt, daß, wer sich an einem Ort ständig niederläßt, an diesem Ort seinen Wohnsitz begründet. Der Schuldner unterhält eine Wohnung in N., deren Warmmietzins 1.890,00 DM beträgt, worauf der Schuldner 700,00 DM zahlt. Der Schuldner studiert in H. und erhält BAFÖG in Höhe von 1.030,00 DM. Diese Zahlen verdeutlichen, daß der Schuldner seinen Wohnsitz in N. begründet hat. Soweit der Schuldner im Schriftsatz vom 10.04.2001 vortragen läßt, er habe seinen Lebensunterhalt in der Vergangenheit zusätzlich zu seinem BAFÖG durch Unterstützung seiner Eltern sowie durch Gelegenheitsjobs bestritten, ist dieser Vortrag schon deshalb unbeachtlich, da er keine näheren Angaben enthält.