AG Göttingen - Beschluß vom 21.07.1999
74 IK 33/99
Fundstellen:
KTS 2000, 85
ZIP 1999, 1365
ZInsO 1999, 477

AG Göttingen - Beschluß vom 21.07.1999 (74 IK 33/99) - DRsp Nr. 2005/19712

AG Göttingen, Beschluß vom 21.07.1999 - Aktenzeichen 74 IK 33/99

DRsp Nr. 2005/19712

Gründe:

Der Schuldner hat am 11.5.1999 wegen Zahlungsunfähigkeit einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt und zugleich beantragt, Einwendungen einzelner Gläubiger gegen den Schuldenbereinigungsplan gem. § 309 InsO zu ersetzen. Das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches war nachgewiesen durch eine Bescheinigung des Diakonischen Werkes Einbeck. Auf Antrag des Schuldners ist ihm am 2.6.1999 für das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt worden.

Das Gläubigerverzeichnis weist 12 Gläubiger auf.

Die Hauptforderungen belaufen sich auf ca. 0,5 Millionen Deutsche Mark. Unter Hinzurechnung von Kosten und Zinsen ergibt sich eine Gesamtforderung in Höhe von ca. 1,5 Millionen Deutsche Mark.

Der Schuldner erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von DM 1.970,58 und ist für 1 Kind (Schüler) im Alter von 17 Jahren unterhaltspflichtig. Den pfändbaren Betrag von DM 141,50 erhält eine der Gläubigerinnen aufgrund einer im März 1999 offengelegten Abtretung.