AG Göttingen - Beschluß vom 22.03.2001
74 IN 47/00
Fundstellen:
KTS 2001, 443
NZI 2001, 3385
ZIP 2001, 798
ZInsO 2001, 722

AG Göttingen - Beschluß vom 22.03.2001 (74 IN 47/00) - DRsp Nr. 2005/19731

AG Göttingen, Beschluß vom 22.03.2001 - Aktenzeichen 74 IN 47/00

DRsp Nr. 2005/19731

1. Im Insolvenzeröffnungsverfahren ist eine einseitige Erledigungserklärung möglich. Bei der gem. § 91 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung ist darauf abzustellen, ob zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses ein zulässiger Antrag gem. § 14 Abs. 1 InsO vorlag. Die Begründetheit wird nicht nachgeprüft, da eine Beweisaufnahme nicht in Betracht kommt. 2. Ein Fall des Rechtsmißbrauches liegt nicht vor, wenn der Schuldner an den Gläubiger ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters eine Zahlung leistet (a.A. AG Hamburg ZInsO 2001, 138). 3. Beruft sich der Antragsgegner auf eine Vereinbarung mit dem Antragsteller, daß dieser den Antrag zurücknehmen solle, so muß der Antragsgegner seinen - bestrittenen - Vortrag glaubhaft machen. 4. Bei Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehaltes (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative InsO) ist die Vorschrift des § 25 Abs. 2 InsO entsprechend anzuwenden. Teilt der vorläufige Insolvenzverwalter trotz Aufforderung des Gerichtes seinen Vergütungsanspruch der Höhe nach nicht dem Insolvenzgericht mit, so sind unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Sicherungsmaßnahmen aufzuheben.

Gründe: