AG Göttingen - Beschluß vom 22.04.2001
74 IN 60/01
Fundstellen:
NZI 2001, 670
ZInsO 2001, 865

AG Göttingen - Beschluß vom 22.04.2001 (74 IN 60/01) - DRsp Nr. 2005/19729

AG Göttingen, Beschluß vom 22.04.2001 - Aktenzeichen 74 IN 60/01

DRsp Nr. 2005/19729

1. Eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt nur in Betracht, wenn der Eröffnungsgrund zur vollen Überzeugung des Gerichtes nachgewiesen ist; eine Glaubhaftmachung genügt nicht. 2. Der Eigenantrag eines nicht antragspflichtigen Schuldners ist bei unterlassener Auskunftserteilung des Schuldners nach entsprechendem Hinweis als unbegründet abzuweisen, ohne daß zuvor der Schuldner erneut anzuhören oder die Anhörung zwangsweise durchzusetzen ist.

Gründe:

I. Der Schuldner hat am 22.03.2001 persönlich Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt. Seine Verbindlichkeiten hat er mit ca. 800.000,00 DM angegeben. Die Drittschuldnerforderungen sollen sich auf ca. 200.000,00 DM belaufen, jedoch nicht einbringlich sein. Der Schuldner verfügt eine Lebensversicherung beim BHW und über ein Grundstück in G. über das ein Zwangsversteigerungsverfahren anhängig ist. Nach Angaben des Schuldners soll der Verkehrswert im Zwangsversteigerungsverfahren festgesetzt worden sein auf 815.000,00 DM.

Mit Beschluß vom 23.03.2001 hat das Insolvenzgericht Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO eingestellt und Rechtsanwalt Wegener als Sachverständigen beauftragt, ein schriftliches Gutachten zu erstatten.