I. Der Schuldner hat am 22.03.2001 persönlich Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt. Seine Verbindlichkeiten hat er mit ca. 800.000,00 DM angegeben. Die Drittschuldnerforderungen sollen sich auf ca. 200.000,00 DM belaufen, jedoch nicht einbringlich sein. Der Schuldner verfügt eine Lebensversicherung beim BHW und über ein Grundstück in G. über das ein Zwangsversteigerungsverfahren anhängig ist. Nach Angaben des Schuldners soll der Verkehrswert im Zwangsversteigerungsverfahren festgesetzt worden sein auf 815.000,00 DM.
Mit Beschluß vom 23.03.2001 hat das Insolvenzgericht Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO eingestellt und Rechtsanwalt Wegener als Sachverständigen beauftragt, ein schriftliches Gutachten zu erstatten.
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