Das Amtsgericht Göttingen hält die zulässige Beschwerde für unbegründet und legt die Akten deshalb dem Landgericht Göttingen zur Entscheidung vor.
I. Im Beschluß vom 11.12.2000 (Band I Bl. 215) hat das Insolvenzgericht darauf hingewiesen, daß näher darzulegen ist, aus welchen verkauften Gegenständen sich ein Auskehrbetrag in Höhe von 24.426,78 DM ergibt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat mit Schriftsatz vom 21.12.2000 vorgelegt eine Aufstellung über den Verkauf von Inventar (Band I Bl. 220 ff. d. A.). Diese schließt ab mit einem Betrag von 22.955,00 DM. Sofern es sich um einen Nettobetrag handelt, ergibt sich ein Bruttobetrag in Höhe von 26.627,80 DM. Beide Beträge stimmen nicht überein mit dem angegebenen Verkaufserlös in Höhe von 24.426,78 DM. Schon deshalb liegt für das Insolvenzgericht keine nachvollziehbare Berechnung vor. In diesem Zusammenhang kann es auch nicht Aufgabe des Insolvenzgerichtes sein, die 33 Seiten umfassende Marktwertermittlung im Abschlußgutachten vom 20.04.2000 zu überprüfen mit der fünf Seiten umfassenden, vom vorläufigen Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 21.12.2000 überreichten Listen über verkauftes Inventar.
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