AG Göttingen - Beschluss vom 22.11.1999
74 IK 16/99

AG Göttingen - Beschluss vom 22.11.1999 (74 IK 16/99) - DRsp Nr. 2005/19702

AG Göttingen, Beschluss vom 22.11.1999 - Aktenzeichen 74 IK 16/99

DRsp Nr. 2005/19702

Gründe:

Der Schuldner hat am 16.2.1999 wegen Zahlungsunfähigkeit einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt und zugleich beantragt, Einwendungen einzelner Gläubiger gegen den Schuldenbereinigungsplan gem. § 309 InsO zu ersetzen. Weiter hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt (§ 287 InsO). Der Schuldner ist auf seinen Antrag hin am 18. 2. 1999 Prozesskostenhilfe für die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens (§§ 305 - 310 InsO) bewilligt worden. Der Antrag des Schuldners auf Ersetzung der Einwendungen der Gläubiger gegen den Schuldenbereinigungsplan ist mit inzwischen rechtskräftigen Beschluss vom 17.9.1999 zurückgewiesen worden, da zwar mehr als die Hälfte der Gläubiger dem Plan zugestimmt hat, diesen aber weniger als die Hälfte der Ansprüche zusteht.

Nunmehr ist über den Antrag auf Bewilligung auf Prozesskostenhilfe für die Durchführung des vereinfachten Insolvenzverfahrens (§§ 311 ff. InsO) zu entscheiden. Dieser Antrag ist zurückzuweisen.

I. Das Insolvenzgericht hat bereits im Beschluss vom 24.9.1999 (74 IK 23/99) grundsätzlich die Möglichkeit bejaht, für das Vereinfachte Insolvenzverfahren gem.