AG Göttingen - Beschluß vom 22.11.2001
74 IK 102/99
Fundstellen:
NZI 2002, 61
ZInsO 2001, 1120

AG Göttingen - Beschluß vom 22.11.2001 (74 IK 102/99) - DRsp Nr. 2005/19719

AG Göttingen, Beschluß vom 22.11.2001 - Aktenzeichen 74 IK 102/99

DRsp Nr. 2005/19719

1. Wird ein Versagungsantrag gem. § 290 InsO auf unstreitige Tatsachen (hier. Wirksamkeit einer Abtretungserklärung) gestützt, genügt eine schlüssige Darlegung der Tatsachen; einer gesonderten Glaubhaftmachung gem. § 290 Abs. 2 InsO bedarf es nicht. 2. Die Frage, ob eine Abtretung wirksam ist, ist im Verhältnis zwischen Treuhänder und Abtretungsgläubiger zu klären. Ein Versagungsgrund gem. § 290 kann daraus nicht hergeleitet werden.

Gründe:

I. Die Schuldnerin hat mit Antrag vom 13.12.1999 Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt. Der Antrag auf Zustimmungsersetzung gem. § 309 InsO ist mit Beschluß vom 18.05.2000 zurückgewiesen und das Verfahren mit Beschluß vom 29.05.2000 eröffnet worden.

Die Gläubigerin zu 1) widerspricht der Ankündigung der Restschuldbefreiung mit der Begründung, daß das von ihr geltend gemachte Recht auf abgesonderte Befriedigung im Hinblick auf eine Abtretung nicht berücksichtigt wurde. Die Schuldnerin hat bereits im Verlaufe des Verfahrens vortragen lassen, daß sie die Abtretung für unwirksam hält.

Der Rechtspfleger hat nach dem im schriftlichen Verfahren durchgeführten Schlußtermin vom 06.11.2001 die Akte dem Richter zur Entscheidung vorgelegt im Hinblick auf den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung.

II. Der Antrag ist zurückzuweisen.