AG Göttingen - Beschluß vom 23.03.2000
74 IN 22/00
Fundstellen:
ZInsO 2000, 347

AG Göttingen - Beschluß vom 23.03.2000 (74 IN 22/00) - DRsp Nr. 2005/19685

AG Göttingen, Beschluß vom 23.03.2000 - Aktenzeichen 74 IN 22/00

DRsp Nr. 2005/19685

Gründe:

Die Schuldnerin des vorliegenden Verfahrens hat am 07.02.2000 Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit gestellt. Das Gericht hat mit Beschluß vom 08.02.2000 einen Rechtsanwalt als Sachverständigen eingesetzt. Mit Anwaltsschriftsatz vom 22.02.2000 hat der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, einen neuen Sachverständigen zu bestellen. Begründet wird die Beschwerde damit, daß der Beschwerdeführer persönlich an der Schuldnerin mit einem Treuhandvertrag beteiligt ist. Weiter ist der Beschwerdeführer Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die in einem Rechtsstreit als Gläubiger eine Forderung gegen ein Unternehmen geltend macht, bei dem der Sachverständige Insolvenzverwalter ist. Nach Auffassung des Beschwerdeführers besteht die Möglichkeit, daß der Sachverständige bei seiner gutachterlichen Tätigkeit im vorliegenden Verfahren die Gelegenheit habe, für das anhängige Gerichtsverfahren, in dem er als Insolvenzverwalter beteiligt ist, Vorteile zu erarbeiten.