AG Göttingen - Beschluß vom 23.11.2000
74 IK 49/00
Fundstellen:
ZInsO 2001, 275

AG Göttingen - Beschluß vom 23.11.2000 (74 IK 49/00) - DRsp Nr. 2005/19665

AG Göttingen, Beschluß vom 23.11.2000 - Aktenzeichen 74 IK 49/00

DRsp Nr. 2005/19665

Gründe:

Mit bei Gericht am 30.03.2000 eingegangenem Antrag hat der Schuldner Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen wegen Zahlungsunfähigkeit gestellt. Der 1964 geborene Schuldner ist beamteter Fernmeldehandwerker und seit dem Jahre 1984 verheiratet. Er ist Vater dreier Kinder (geboren 1988, 1990 und 1995). Der 1988 geborene Sohn ist behindert. Es fallen erhebliche Therapiekosten an, die nicht voll erstattet werden. Sein Eigenanteil bei den Krankenversicherungskosten beziffert der Schuldner für das Jahr 1999 auf 4.564,82 DM (Bl. 12 PKH-Heft). Über das Vermögen der Ehefrau des Schuldners ist ebenfalls ein Verbraucherinsolvenzverfahren anhängig (74 IK 48/00). Die Ehefrau des Schuldners erzielte aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahre 1999 negative Einnahmen in Höhe von monatlich 497,73 DM.

Das Nettoeinkommen des Schuldners beläuft sich nach Abzug von Loh- und Kirchensteuer auf 4.173,51 DM.

Ausweislich der Bezügemitteilung des Arbeitgebers für Mai 2000 erfolgt für vermögenswirksame Leistungen ein Abzug in Höhe von 13,00 DM

und für Pfändung/Abtretung ein Abzug in Höhe von 198,00 DM.

Zuzüglich Kindergeld in Höhe von 840,00 DM

ergibt sich ein Überweisungsbetrag in Höhe von 4.802,51 DM.