AG Göttingen - Beschluß vom 25.02.2000
74 IK 60/99
Fundstellen:
ZInsO 2000, 233

AG Göttingen - Beschluß vom 25.02.2000 (74 IK 60/99) - DRsp Nr. 2005/19690

AG Göttingen, Beschluß vom 25.02.2000 - Aktenzeichen 74 IK 60/99

DRsp Nr. 2005/19690

Gründe:

Die Schuldnerin hat am 3. August 1999 den Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt. Mit Beschluß vom 07.09.1999 ist ihr Prozeßkostenhilfe für das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren (§§ 305 - 310 InsO) bewilligt worden. Zugleich ist Drittschuldnern gemäß §§ 306 Abs. 2, 21 Abs. 1 InsO aufgegeben worden, pfändbare Beträge an die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichtes Göttingen zu zahlen. Daraufhin sind vom Arbeitgeber der Schuldnerin bislang an die Gläubigerin zu 7) aufgrund einer Abtretung abgeführte Beträge beginnend ab dem Monat September 1999 hinterlegt worden.

Der überarbeitete Schuldenbereinigungsplan vom 30.11.1999 weist 14 Gläubiger mit einer Gesamtforderung in Höhe von ca. 230.000,00 DM aus. Bei einer Laufzeit von 60 Monaten und einer monatlichen Schuldentilgung von 590,00 DM ergibt sich eine Regulierungsquote von 15,48 %. Dem überarbeiteten Plan haben zunächst fünf Gläubiger widersprochen, u. a. die Gläubigerin zu 7), die an der Gesamtforderung 37,86 % hält. Da unter Hinzurechnung der übrigen widersprechenden Gläubiger die Summenmehrheit nicht erreicht war, hat das Gericht mit Beschluß vom 21.01.2000 den von der Schuldnerin gestellten Antrag auf Zustimmungsersetzung gemäß § 309 InsO zurückgewiesen.