AG Göttingen - Beschluß vom 25.09.2000
74 IK 44/00

AG Göttingen - Beschluß vom 25.09.2000 (74 IK 44/00) - DRsp Nr. 2005/19674

AG Göttingen, Beschluß vom 25.09.2000 - Aktenzeichen 74 IK 44/00

DRsp Nr. 2005/19674

Gründe:

Auf Antrag des Schuldners sind die Einwendungen widersprechender Gläubiger gem. § 309 InsO zu ersetzen. Die gem. § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO erforderliche Kopf- und Summenmehrheit liegt vor. Von 23 Gläubigern haben neun Gläubiger dem Plan widersprochen, die von der Gesamtforderung ca. 15 % halten.

Die Gläubiger Nr. 3, 5, 11 und 20 haben ihre Einwendungen nicht begründet. Mangels näherer Darlegung sind diese Einwendungen unbeachtlich.