AG Göttingen - Beschluß vom 26.09.2001
74 IK 56/01
Fundstellen:
ZInsO 2001, 974

AG Göttingen - Beschluß vom 26.09.2001 (74 IK 56/01) - DRsp Nr. 2005/19723

AG Göttingen, Beschluß vom 26.09.2001 - Aktenzeichen 74 IK 56/01

DRsp Nr. 2005/19723

1. Die Regelungen der §§ 307 Abs. 1 Satz 2, 308 Abs. 3 Satz 2 InsO schließen es aus, daß ein Gläubiger erstmals mit der sofortigen Beschwerde gegen eine Zustimmungsersetzung gem. § 309 Abs. 3 Satz 3 InsO ihm bereits bekannte Versagungsgründe gem. § 309 InsO geltend macht. 2. Es bleibt unentschieden, ob im Hinblick auf die Regelung in § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 2. Halbsatz InsO ein Schuldner verpflichtet ist, im Falle einer Einkommensverbesserung den pfändbaren Teil des Einkommens den Gläubigern zur Verfügung zu stellen (sogenannter "flexibler" Nullplan). 3. Bei einem "flexiblen" Nullplan, bei dem keine Wahrscheinlichkeit für eine Einkommensverbesserung besteht, ist eine Zustimmungsersetzung auch dann möglich, wenn die rein rechnerische Benachteiligung eines Gläubigers sich auf 1.243,27 DM beläuft bzw. sein Anteil an der Gesamtforderung nicht nur 3,69 % beträgt, sondern 11,93 % (Fortführung von AG Göttingen Beschluß vom 11.09.1999 - 74 IK 13/99 - NZI 1999, 468 = ZInsO 1999, 598 = InVo 1999, 388 = DZWiR 1999, 481 = VuR 2000, 28).

Gründe: