AG Göttingen - Beschluß vom 28.09.1999
74 IK 42/99
Fundstellen:
KTS 2000, 389
NZI 1999, 505
ZInsO 1999, 655

AG Göttingen - Beschluß vom 28.09.1999 (74 IK 42/99) - DRsp Nr. 2005/19709

AG Göttingen, Beschluß vom 28.09.1999 - Aktenzeichen 74 IK 42/99

DRsp Nr. 2005/19709

Gründe:

Der Schuldner betreibt ohne Mitarbeiter einen Gartenbaubetrieb. Aufgrund einer Forderung i. H. v. ca. 17.000,-- DM hat eine Gläubigerin gegen ihn am 7.5.1999 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt (74 IN 99/99 AG Göttingen). Im Anhörungstermin vom 21.5.1999 hat der Schuldner seine Gesamtverbindlichkeiten auf ca. 70.000,-- DM beziffert und zugleich mitgeteilt, dass er innerhalb von 2 Wochen mitteilen wird, ob er einen Antrag auf Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen wird. Aufgrund Anwaltsschriftsatzes vom 10.6.1999 ist ihm diese Frist bis zum 30.6.1999 verlängert worden. Mit Antrag vom 30.6.1999 hat der Schuldner einen Prozeßkostenhilfeantrag eingereicht und Antrag auf Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens gestellt. Eine Bescheinigung über das Scheitern eines außergerichtlichen Einigungsversuches lag dem Antrag nicht bei. Aufgrund von Einwendungen der Gläubiger hat der Schuldner am 23.9.1999 einen überarbeiteten Schuldenbereinigungsplan eingereicht. Auf die Hauptforderung von ca. 48.000,-- DM soll innerhalb von 5 Jahren ein Betrag von ca. 2.300,-- DM gezahlt werden.

Das Gericht hat dem Schuldner Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung unter Beiordnung eine Rechtsanwaltes für das gerichtliche Schuldenbereinigungs- planverfahren (§§ 305 - 310 InsO) bewilligt.