I. Mit Beschluß vom 06.08.1999 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden. Dieser hat mit Schriftsatz vom 26.01.2001 einen Vorschuß auf die Vergütung des Insolvenzverwalters in Höhe von 250.000,00 DM zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer beantragt. Mit Beschluß vom 27.02.2001 hat der Rechtspfleger antragsgemäß auf die Vergütung des Insolvenzverwalters einen Vorschuß in Höhe von 296.960,00 DM festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 27.02.2001, bei Gericht eingegangen am 01.03.2001, hat der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit gem. § 208 InsO angezeigt.
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