AG Göttingen - Beschluß vom 28.09.2001
74 IN 147/99
Fundstellen:
KTS 2002, 68
ZIP 2001, 1824

AG Göttingen - Beschluß vom 28.09.2001 (74 IN 147/99) - DRsp Nr. 2005/19722

AG Göttingen, Beschluß vom 28.09.2001 - Aktenzeichen 74 IN 147/99

DRsp Nr. 2005/19722

1. Eine richterliche Überprüfung einer auch in Beschlußform ergangenen Handlung des Rechtspflegers gem. § 11 Abs. 2 RpflG ist nur möglich, wenn es sich um eine Entscheidung und nicht um eine bloß vorbereitende Maßnahme handelt. 2. Bei der gerichtlichen Zustimmung zur Entnahme eines Vorschusses durch den Insolvenzverwalter handelt es sich nicht um eine gerichtliche Entscheidung. 3. Eine Überprüfung gem. § 11 Abs. 1 RpflG scheidet daher aus (LG Göttingen ZInsO 2001, 846), ebenso eine Überprüfung gem. § 11 Abs. 2 RpflG. Es bleibt nur die Möglichkeit einer Gegenvorstellung, über die der Rechtspfleger abschließend entscheidet.

Gründe:

I. Mit Beschluß vom 06.08.1999 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden. Dieser hat mit Schriftsatz vom 26.01.2001 einen Vorschuß auf die Vergütung des Insolvenzverwalters in Höhe von 250.000,00 DM zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer beantragt. Mit Beschluß vom 27.02.2001 hat der Rechtspfleger antragsgemäß auf die Vergütung des Insolvenzverwalters einen Vorschuß in Höhe von 296.960,00 DM festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 27.02.2001, bei Gericht eingegangen am 01.03.2001, hat der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit gem. § 208 InsO angezeigt.