AG Göttingen - Beschluss vom 30.12.2008
74 IK 240/07
Fundstellen:
ZInsO 2009, 201

AG Göttingen - Beschluss vom 30.12.2008 (74 IK 240/07) - DRsp Nr. 2009/4175

AG Göttingen, Beschluss vom 30.12.2008 - Aktenzeichen 74 IK 240/07

DRsp Nr. 2009/4175

1. Ordnet der Rechtspfleger zur Geltendmachung von Versagungsanträgen gem. § 290 InsO das schriftliche Verfahren (§ 5 Abs. 2 InsO) an, muss er vor der Entscheidung unter Berücksichtigung interner Postlaufzeiten des Gerichtes einen hinreichend langen Zeitraum abwarten; ein Werktag genügt dazu nicht. 2. Kündigt er in Unkenntnis eines Versagungsantrages die Restschuldbefreiung an, so ist zur weiteren Entscheidung der Richter zuständig. 3. Es bleibt dahingestellt, ob es bei einer bestrittenen Forderung genügt, wenn der Gläubiger innerhalb der Frist des § 189 InsO Klage auf Feststellung zur Insolvenztabelle oder ein PKH-Gesuch einreicht.

B e s c h l u s s

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen ...

Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wird zurückgewiesen.

Gründe: