AG Göttingen - Beschluss vom 30.12.2015
74 IN 175/14
Fundstellen:
NZI 2016, 5
ZInsO 2016, 648

AG Göttingen - Beschluss vom 30.12.2015 (74 IN 175/14) - DRsp Nr. 2016/1090

AG Göttingen, Beschluss vom 30.12.2015 - Aktenzeichen 74 IN 175/14

DRsp Nr. 2016/1090

1. Hat der Schuldner einen Verfahrensbevollmächtigten benannt, sind Zustellungen an ihn zu bewirken. Dies gilt auch für die Belehrung gem. § 175 Abs. 2 InsO. 2. Eine gesonderte Zustellung/Übersendung an den Schuldner ist daneben möglich. 3. Bei Verstößen ist Wiedereinsetzung zu bewilligen.

Der Beschluss des Rechtspflegers vom 02.10.2015 wird aufgehoben.

Dem Schuldner wird Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Frist zum Widerspruch gegen die Deliktseigenschaft gewährt.

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Erinnerungsverfahren wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Schuldner.

Gründe: