Der Beschluss des Rechtspflegers vom 02.10.2015 wird aufgehoben.
Dem Schuldner wird Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Frist zum Widerspruch gegen die Deliktseigenschaft gewährt.
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Erinnerungsverfahren wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Schuldner.
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