AG Göttingen - Beschluss vom 31.03.2003
74 IN 120/03
Fundstellen:
Rpfleger 2003, 317
ZIP 2003, 1100
ZInsO 2003, 530
ZVI 2003, 166

AG Göttingen - Beschluss vom 31.03.2003 (74 IN 120/03) - DRsp Nr. 2005/19770

AG Göttingen, Beschluss vom 31.03.2003 - Aktenzeichen 74 IN 120/03

DRsp Nr. 2005/19770

Gründe:

Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin aus Arbeitsverhältnissen titulierte Forderungen aufgrund eines Vergleiches vom 22.06.2000 in Höhe von 113,51 EUR sowie aus einem Versäumnisurteil vom 23.03.2000 in Höhe von 2.031,87 EUR. Mehrere Vollstreckungsversuche bei der Antragsgegnerin sind erfolglos verlaufen. Für das Einzelzwangsvollstreckungsverfahren ist dem Antragsteller mit Beschluss des AG Göttingen -Vollstreckungsgericht- vom 17.05.2001 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes bewilligt worden. Die Antragsgegnerin ist Inhaberin eines Fuhrbetriebes. Seit dem Jahre 1999 waren gegen sie sechs Insolvenzeröffnungsverfahren anhängig. Zwei Verfahren endeten mit Rücknahme des Antrages, in den übrigen vier Fällen wurde die Hauptsache von den Antragstellern für erledigt erklärt. Zuletzt war ein Verfahren gegen sie unter dem Az. 74 IN 232/01 anhängig.

Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten hat der Antragsteller beantragt, über das Vermögen der Antragsgegnerin das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Weiter hat er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen.

Der Antrag ist nur teilweise begründet.