OLG Köln - Beschluss vom 16.10.2014
2 Ws 396/14
Normen:
InsO § 80; StPO § 475; StPO § 406e;
Fundstellen:
NZI 2014, 6
StV 2015, 486
ZInsO 2014, 2501

Akteneinsichtsrecht des Insolvenzverwalters im Strafrecht

OLG Köln, Beschluss vom 16.10.2014 - Aktenzeichen 2 Ws 396/14

DRsp Nr. 2015/1507

Akteneinsichtsrecht des Insolvenzverwalters im Strafrecht

Das Recht des Insolvenzverwalters auf Akteneinsicht gem. § 475 StPO setzt grundsätzlich voraus, dass das Verfahren, in dessen Akten Einsicht begehrt wird, Straftaten zum Nachteil des von ihm vertretenen Unternehmens zum Gegenstand hat. Die Einsichtnahme in andere Akten ist mit dem datenschutzrechtlichen Charakter des § 475 StPO regelmäßig nicht vereinbar.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Normenkette:

InsO § 80; StPO § 475; StPO § 406e;

Gründe

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 10.09.2014, zu der der Beschwerdeführer rechtliches Gehör erhalten hat, die Verwerfung der Beschwerde beantragt und zur Begründung folgendes ausgeführt:

"I.