LAG Hamm - Beschluss vom 14.02.2014
12 Ta 63/14
Normen:
EGGVG § 23 ;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 23
NZI 2014, 7
ZIP 2014, 944
ZInsO 2014, 799
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 10.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 726/13

Akteneinsichtsrecht durch InsolvenzverwalterInsolvenzverwalter Dritter oder Partei i.S.d. § 299 Abs. 2 ZPOBeschwerde gegen Akteneinsichtsrecht durch Insolvenzverwalter

LAG Hamm, Beschluss vom 14.02.2014 - Aktenzeichen 12 Ta 63/14

DRsp Nr. 2014/4870

Akteneinsichtsrecht durch Insolvenzverwalter Insolvenzverwalter Dritter oder Partei i.S.d. § 299 Abs. 2 ZPO Beschwerde gegen Akteneinsichtsrecht durch Insolvenzverwalter

1. Dem Insolvenzverwalter steht das Akteneinsichtsrecht nach 299 Abs. 1 ZPO als Partei kraft Amtes zu.2. Hat das Arbeitsgericht einem Antrag des Insolvenzverwalters nach 299 Abs. 2 ZPO stattgegeben, ist dagegen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht statthaft.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 10.01.2014 - 3 Ca 726/13 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

EGGVG § 23 ;

Gründe

I. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte der Kläger von der Beklagten die Zahlung ausstehender Löhne, Überstundenvergütung, Fahrkostenvergütung sowie Urlaubsabgeltung. Widerklagend machte die beklagte Arbeitgeberin gegen den Kläger Schadenersatz- und Vertragsstrafenansprüche aus unerlaubter Wettbewerbstätigkeit geltend. Später erhöhte die Beklagte die Widerklage und erweiterte sie auf den Drittwiderbeklagten. Am 01.10.2013 wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. G zum Insolvenzverwalter ernannt. Mit Schriftsatz vom 21.11.2013 meldeten sich die Prozessbevollmächtigten des Insolvenzverwalters und beantragten die Akteneinsicht.