Autor: Lissner |
Eine Beschlussfassung setzt zunächst die Beschlussfähigkeit voraus. Da das Gesetz keine Mindestteilnehmerzahl vorsieht, genügt bereits die Anwesenheit eines stimmberechtigten Gläubigers, um die Beschlussfähigkeit der Versammlung herzustellen (vgl. § 32 BGB zur Mitgliederversammlung eines Vereins; Ehricke, NZI 2000,
Kommt keine beschlussfähige Gläubigerversammlung zustande, und bleiben damit grundlegende Fragen zum Ablauf des Insolvenzverfahrens unbeantwortet, so obliegt es grundsätzlich dem Verwalter, für einen ordnungsgemäßen Fortgang des Verfahrens zu sorgen. Das Insolvenzgericht ist nicht dazu berufen, die Aufgaben der Gläubigerversammlung zu übernehmen (a.A. LG Frankenthal, Rpfleger 1993,
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