Gläubigerausschuss

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Ausschussmitglieder

Zusammensetzung des Ausschusses

Der Personenkreis, der in einen Gläubigerausschuss aufgenommen werden soll, wird durch § 67 Abs. 2 InsO nur für den vom Gericht einzusetzenden vorläufigen Ausschuss näher geregelt. Für die Zusammensetzung des von der Gläubigerversammlung einzusetzenden endgültigen Ausschusses enthält das Gesetz keine konkreten Regelungen (vgl. § 68 InsO); § 67 Abs. 3 InsO bestimmt insoweit nur, dass auch Personen berufen werden können, die keine Gläubiger sind.

Mindestmitgliederzahl

Ebenso enthält das Gesetz keine Regelung zur Frage der Mindestmitgliederzahl des endgültigen Ausschusses. Um aber eine Beschlussfassung i.S.d. § 72 InsO überhaupt zu ermöglichen, muss der Gläubigerausschuss aus mindestens zwei Personen bestehen (BGH v. 05.03.2009 - IX ZB 148/08). Auch juristische Personen bzw. deren Organe können Mitglied eines Gläubigerausschusses sein, Gewerkschaften als nichtrechtsfähige Vereine hingegen nicht (Vertreter aber schon, § 67 Abs. 3 InsO). Auch Behörden können nicht als Ausschussmitglieder berufen werden (vgl. BGH, NJW 1994, 453, zum Finanzamt), wenngleich die Mitarbeiter von Behörden Mitglied des Gläubigerausschusses sein können (LG Lübeck, RPfl 1994, 474). Wird dennoch eine Behörde berufen, dürfte dies nichtig sein, arg. e. § 100 AktG.

Ausschluss

Der Verwalter, der zuständige Richter bzw. Rechtspfleger sowie der Schuldner bzw. dessen organschaftliche Vertreter können naturgemäß nicht Mitglieder des Gläubigerausschusses sein. Auch dort, wo Interessenkollisionen bestehen, sollte von einer Bestellung abgesehen werden. Zur Frage, ob ein Aufsichtsratsmitglied der in der Insolvenz befindlichen Aktiengesellschaft in den Gläubigerausschuss gewählt werden kann, vgl. AG Hamburg, ZIP 1987, 386.

Besteht Streit darüber, wer Mitglied eines Gläubigerausschusses ist, so hat das Insolvenzgericht und nicht das Prozessgericht darüber zu entscheiden. Wird über das Vermögen einer GmbH, die Mitglied in einem Gläubigerausschuss eines anderen Insolvenzverfahrens ist, das Insolvenzverfahren eröffnet, unterliegt ihre Vertretung in dem Gläubigerausschuss dem Verwaltungsrecht ihres Insolvenzverwalters (BGH v. 11.03.2021 - IX ZR 266/18).