Die Rechtsnatur der Insolvenzanfechtung

Autor: Dorell

Rückgewähranspruch

Rechtliche Einordnung

Schuldrechtlicher Anspruch

Nach h.M. gewährt die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit einer Vermögensverschiebung dem Insolvenzverwalter einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückgewähr143 InsO) der betroffenen Vermögenswerte, der automatisch mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht (vgl. BGH v. 03.12.1954 - V ZR 96/53; BGH v. 22.12.1982 - VIII ZR 214/81). Eine gesonderte Anfechtungserklärung ist demnach nicht erforderlich. Eine gleichwohl erklärte Anfechtung führt - anders als etwa die Anfechtung nach den Regeln des BGB - indes nicht zur Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts (BGH v. 21.09.2006 - IX ZR 235/04). Die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit stellt vielmehr die Begründung des Rückgewähranspruchs dar, den der Verwalter gegen den Anfechtungsgegner geltend macht.

Beispiel

Der spätere Insolvenzschuldner S hat eine Forderung, die ihm gegen den Drittschuldner D zusteht, zu Sicherungszwecken an Gläubiger G abgetreten. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ficht der Insolvenzverwalter die Zession an. Gleichwohl erhebt G Klage gegen D auf Zahlung.

Den Einwand der fehlenden Aktivlegitimation hat der BGH mit der Begründung abgelehnt, dass die Anfechtung nicht zur Nichtigkeit der Abtretung führt. Solange in der Folge der Anfechtung die abgetretene Forderung nicht an den S zurückübertragen wird, bleibt G Forderungsinhaber und damit aktivlegitimiert.