Autor: Dorell |
Nach h.M. gewährt die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit einer Vermögensverschiebung dem Insolvenzverwalter einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückgewähr (§ 143 InsO) der betroffenen Vermögenswerte, der automatisch mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht (vgl. BGH v. 03.12.1954 -
BeispielDer spätere Insolvenzschuldner S hat eine Forderung, die ihm gegen den Drittschuldner D zusteht, zu Sicherungszwecken an Gläubiger G abgetreten. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ficht der Insolvenzverwalter die Zession an. Gleichwohl erhebt G Klage gegen D auf Zahlung. Den Einwand der fehlenden Aktivlegitimation hat der BGH mit der Begründung abgelehnt, dass die Anfechtung nicht zur Nichtigkeit der Abtretung führt. Solange in der Folge der Anfechtung die abgetretene Forderung nicht an den S zurückübertragen wird, bleibt G Forderungsinhaber und damit aktivlegitimiert. |
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