LAG Hamm - Urteil vom 19.01.2006
4 Sa 1959/04
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1 ; BGB § 611 § 675 ; HGB § 84 Abs. 1 ; InsO § 115 § 116 ;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 14.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 587/04

Allgemeine Feststellungsklage bei Streit um arbeitsvertragliche Rechtsbeziehung - Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Übernahme der Geschäftsführung in Familienbetrieb - Beweislast für fortbestehendes Arbeitverhältnis - Erlöschen eines Beratervertrages mit Insolvenzeröffnung

LAG Hamm, Urteil vom 19.01.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 1959/04

DRsp Nr. 2006/27882

Allgemeine Feststellungsklage bei Streit um arbeitsvertragliche Rechtsbeziehung - Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Übernahme der Geschäftsführung in Familienbetrieb - Beweislast für fortbestehendes Arbeitverhältnis - Erlöschen eines Beratervertrages mit Insolvenzeröffnung

1. Ist zwischen den Parteien (unabhängig von einer konkreten Kündigung) streitig, ob überhaupt arbeitsvertragliche Beziehungen zueinander (noch) bestehen, kommt nur eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO in Betracht mit der Rechtskraftwirkung, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung noch besteht.2. Bei unklaren vertraglichen Vereinbarungen ist von der Vermutung auszugehen, dass mit Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrages grundsätzlich das ursprüngliche Arbeitsverhältnis sein Ende findet; einem Arbeitnehmer in einer leitenden Position muss regelmäßig klar sein, dass er (wenn anderes nicht ausdrücklich vereinbart worden ist) mit dem Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrages seinen sozialen Besitzstand aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis aufgibt.3. Zwar kann bei einer solchen Fallkonstellation ein Arbeitsverhältnis neben dem Geschäftsführerdienstverhältnis (noch) weiter bestehen; entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung ist die Weisungsgebundenheit.