Nachlassinsolvenzverfahren

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Allgemeines

Haftungsbeschränkung

Befreiung von Nachlassverbindlichkeiten

Das Nachlassinsolvenzverfahren dient in erster Linie dazu, die persönliche Haftung des/der Erben für Nachlassverbindlichkeiten gem. § 1975 BGB auszuschließen, soweit nicht bereits aufgrund Inventarsäumnis (§ 1994 BGB), Inventaruntreue (§ 2005 BGB) oder durch Verzicht auf die Beschränkung der Erbenhaftung die unbeschränkbare Haftung des/der Erben eingetreten ist. Das Nachlassinsolvenzverfahren stellt jedoch nur eine von mehreren Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung des Erben dar. So kann der Erbe seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten gegenüber einzelnen Gläubigern z.B. auch mittels des Aufgebotsverfahrens1973 BGB) beschränken. Als Nachlassverbindlichkeiten in diesem Sinne gelten gem. § 1967 Abs. 2 BGB neben den Erblasserschulden auch die Erbfallschulden, d.h. diejenigen Verbindlichkeiten, die sich aufgrund des Erbfalls ergeben. Dazu gehören u.a. die Erfüllungsansprüche der Pflichtteilsberechtigten und der Vermächtnisnehmer. Auch die Beerdigungskosten, die der Erbe gem. § 1968 BGB zu tragen hat, zählen zu den Nachlassverbindlichkeiten (OLG München, NJW 1974, 704).

Übersicht: Endgültige Beschränkung der Haftung des Erben auf den Nachlass

Der Erbe kann seine Haftung auf den Nachlass endgültig beschränken

gegenüber allen Nachlassgläubigern

gegenüber einzelnen Nachlassgläubigern

mit der Nachlassverwaltung (§ 1975 BGB)