Autor: Sitter |
Die §§ 283 ff. StGB haben die Überschrift "Insolvenzdelikte" erhalten. Sie sind die "Insolvenzdelikte im engeren Sinne":
Der Schutz der Insolvenzmasse wird durch Vorschriften gegen Eingriffe
des Schuldners in den Bestand der Masse (§§ 283 Abs. 1 Nr. 1-4, Abs. 2, 283a StGB), |
in die Massedokumentation (§§ 283 Abs. 1 Nr. 5-7, 283b StGB) |
bewerkstelligt.
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