BAG - Urteil vom 19.12.2013
6 AZR 790/12
Normen:
Richtlinie 2000/78/EG des Rates (vom 27. November 2000) zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3; InsO § 125 Abs. 1 S. 1; AGG § 10 S. 1, 2;
Fundstellen:
AP InsO § 125 Nr. 13
ArbRB 2014, 100
AuR 2014, 286
AuR 2014, 39
BAG-Pressemitteilung Nr. 79/13
BAGE 147, 89
BAGE 2015, 89
BB 2014, 115
BB 2014, 628
BB 2014, 953
DB 2014, 19
DB 2014, 781
DB 2014, 7
DStR 2014, 13
EzA-SD 2014, 8
MDR 2014, 478
MDR 2014, 9
NJW 2014, 2743
NZA 2014, 6
NZA 2014, 909
NZA-RR 2014, 185
NZI 2014, 354
ZIP 2014, 3
ZIP 2014, 536
ZInsO 2014, 730
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 23.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 658/11
ArbG Würzburg, vom 29.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 413/11

Altersdiskriminierung durch Schaffung einer ausgewogenen Altersstruktur im Insolvenzverfahren durch Interessenausgleich mit Namensliste

BAG, Urteil vom 19.12.2013 - Aktenzeichen 6 AZR 790/12

DRsp Nr. 2014/104

Altersdiskriminierung durch Schaffung einer ausgewogenen Altersstruktur im Insolvenzverfahren durch Interessenausgleich mit Namensliste

Die im Insolvenzverfahren eröffnete Möglichkeit, über einen Interessenausgleich mit Namensliste eine ausgewogene Personalstruktur zu schaffen, ist mit dem Antidiskriminierungsrecht der Europäischen Union vereinbar. Orientierungssätze: 1. Die durch § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 InsO im Insolvenzverfahren eröffnete Möglichkeit der Schaffung einer ausgewogenen Altersstruktur durch Bildung von Altersgruppen verletzt das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung nicht. Sie ist durch das legitime Ziel der Sanierung eines insolventen Unternehmens gerechtfertigt. 2. Die Arbeitsgerichte haben aber zu prüfen, ob die Altersgruppenbildung im konkreten Interessenausgleich gemäß § 10 AGG gerechtfertigt ist. Der kündigende Insolvenzverwalter muss darlegen, welche Altersstruktur die Betriebspartner schaffen wollten und aus welchem Grund dies erforderlich war. Dabei muss ein Sanierungskonzept deutlich werden. Die Vorlage des Interessenausgleichs reicht nur dann aus, wenn in diesem entsprechende Angaben bereits enthalten sind.