LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.08.2006
8 Sa 1744/05
Normen:
BGB § 55 Abs. 1 ; BGB § 613a ; InsO § 108 Abs. 2 ; Richtlinie 2001/23/EG Art. 5 Abs. 2 a ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 16.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 69/05

Altersteilzeit, Freistellungsphase; Insolvenz, Betriebsübergang

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.08.2006 - Aktenzeichen 8 Sa 1744/05

DRsp Nr. 2007/5834

Altersteilzeit, Freistellungsphase; Insolvenz, Betriebsübergang

»1. Die Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, die sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitverhältnisses befinden, gehen gemäß § 613 a BGB auf einen Betriebserwerber über - dies gilt auch dann, wenn über den Betriebsveräußerer ein Insolvenzverfahren eröffnet ist. 2. Auch solche Ansprüche auf Altersteilzeitvergütung die auf Arbeitsleistungen vor Insolvenzeröffnung beruhen, sind von einem Erwerber, der einen Betrieb vom Insolvenzverwalter erwirbt, zu erfüllen, soweit sie nach dem Betriebsübergang fällig werden (Abweichung von BAG v. 19.10.04 9 AZR 645/03). 3. Gegenüber dem Insolvenzverwalter können solche Ansprüche nur als Insolvenzforderung geltend gemacht werden.«

Normenkette:

BGB § 55 Abs. 1 ; BGB § 613a ; InsO § 108 Abs. 2 ; Richtlinie 2001/23/EG Art. 5 Abs. 2 a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten der Klägerin während der Freistellungsphase der Altersteilzeit weiterhin die Vergütung zu zahlen haben.